AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (HS – HammerService GmbH)
Von den AGB abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem AG und HS, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der AG haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Die HS erklärt ausdrücklich nur aufgrund ihrer AGB kontrahieren zu wollen.
1.4 Sollten aufgrund mehrerer angebotenen Dienstleistungen von HS weitere auf die jeweilige Dienstleistung abgestimmten AGB (z.B. Winterbetreuung) als Vertragsgrundlage übermittelt werden, so gelten alle AGB von HS nebeneinander bestehend als vereinbart.
1.5 Der AG erklärt mit Vertragsabschluss, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom vollständigen Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt vollinhaltlich einverstanden ist.
1.6 Jegliche Vereinbarungen des AG mit dem Personal von HS, ob schriftlich oder mündlich, sind gegenstandslos und damit ungültig.
Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, E-Mail) erstellt. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von HS und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
An HS gerichtete Aufträge oder Bestellungen des AG bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung von HS. Diese wird innerhalb von 10 Tagen erstellt und versandt.
4.1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen UST und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung, bzw. Auftragsbestätigung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen enthalten, falls schriftlich nicht anders vereinbart. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen, sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung mit inbegriffen.
Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit des jeweils gültigen Rahmen-Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung erbracht. Nacht und Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht im Preis inkludiert und werden im Auftragsfall gesondert verrechnet.
4.2. Preisanpassung: HS ist berechtigt, bei Änderung der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, die Preise anzupassen.
Dies erfolgt im Ausmaß und zum Zeitpunkt, der jeweils gültigen Fassung, der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMDW veröffentlichten, bundesweiten Kostenerhöhung für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.
4.3. Falls HS im Zuge der Leistungserbringung andere Flächenzuordnungen betreffend Raumkategorien oder eine höhere Quadratmeteranzahl als vom AG angegeben feststellen sollte, ist er berechtigt diese entsprechend nach zu verrechnen.
HS ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch andere gewerbliche Unternehmen heranzuziehen.
Für vom AG angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für Vorort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist ausdrücklich auch die mündliche Bestellung durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen für den AG bindend. Diese werden als Regieleistung mit dem vom AG bestätigten Leistungsnachweis in Rechnung gestellt.
Die Auswahl des beschäftigten Personals und die Weisungspflicht obliegt HS.
Der AG stellt, HS am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser, Strom, die Mitbenützung von WC-Anlagen, Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier und Erste-Hilfe-Kasten kostenlos zur Verfügung. Der AG stellt auch unentgeltlich einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung. Alle von HS beigestellten Materialien, Geräte und Maschinen verbleiben zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Eigentum von HS. Weiteres genehmigt der AG die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem.
8.1. HS haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt, wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufstand, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne sein Verschulden zu einem Leistungs-/Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen HS, die Leistung/Lieferung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Bei laufendem Vertrag ist der AG nicht verpflichtet für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgelt zu entrichten.
8.2. Wird eine Leistung ersatzlos abbestellt, sind in jedem Fall mindestens 10% der Auftragssumme als Stornogebühr zu entrichten. Bei Stornierung des Auftrages bis zu 5 Werktagen vor Arbeitsbeginn, fallen Stornogebühren in Höhe von 12% an (4 Werktage = 15%; 3 Werktage = 20%; 2 Werktage = 25%; 1 Werktag = 50%, am Tag der Durchführung = 75%).
9.1. Sofern nicht anders geregelt, kann der Vertrag bei Dauerreinigungsverträgen von beiden Seiten durch schriftliche eingeschriebene Erklärung, innerhalb des ersten Monats ab Vertragsabschluss, mit Wirksamkeit am Tag ihres Einlangens beim Vertragspartner aufgelöst werden. Erfolgt eine Auflösung während des ersten Monats nicht, dann kann eine Kündigung unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, jeweils am Monatsende erfolgen.
Bei Dauerreinigungsverträgen gilt eine Vertragsdauer von 1 Jahr (12 Monate) als vereinbart.
Diese Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres eine schriftliche Kündigung erfolgt.
9.2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung des AG zu Nachbesserung möglich und sofern der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen wird. HS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den AG unter Setzung einer sieben tägigen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber mitzuteilen, dass er für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist.
9.3 Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung der AG, ist die Dienstleistung an neuem Standort von HS fortzusetzen, sofern sich HS nicht dagegen ausspricht. Eine diesbezügliche Änderung ist von AG rechtzeitig und unverzüglich schriftlich an HS zu melden. Verändert sich bei der Standortverlegung der Leistungsumfang, der Leistungsinhalt oder die Anreise in erheblichem Ausmaß, so ist HS berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend anzupassen.
Der Vertrag ist im Falle einer Standortverlegung einvernehmlich zu adaptieren. Sollte eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande kommen ist HS berechtigt den bestehenden Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen.
Dauerreinigungsverträge werden von HS monatlich in Rechnung gestellt und sind jeweils zum Monatsende, netto ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
Bei Einzel-Aufträgen sind Rechnungen prompt nach Erhalt, netto ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
Die Art der Rechnungsübermittlung (Post, E-Mail, Fax) wird in der Auftragsbestätigung geregelt.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe, zuzüglich der anfallenden Mahnkosten verrechnet (für die erste Mahnung in Höhe von € 10,–, für die Zweite € 15,– sowie für die Dritte € 20,–).
Sämtliche Zahlungen haben auf das im Vertrag angeführte Bankkonto zu erfolgen.
Der AG verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das von HS zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von brutto € 2.500,– pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. HS ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
12.1. HS haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung von HS auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.
12.2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der AG die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung und Verständigung durch HS von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, schriftlich anzuführen sind. Findet eine Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung durch den AG nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.
12.3. Leistungen, die auf Grund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, sind vom AG nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss geltend zu machen.
13.1. HS haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, welche durch ihn oder sein Personal bei Vertragserfüllung verursacht werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung „All Risk“ hat HS mit € 2.000.000,– abgeschlossen. Das Vorliegen eines Schadens und der Zurechenbarkeit hat der AG schriftlich mitzuteilen und zu beweisen.
13.2. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der AG den Schaden und die daraus resultierenden Ansprüche nicht unverzüglich – längstens binnen 14 Tagen ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger – schriftlich anzeigt und nachweist.
13.3. Bei Verlust eines Schlüssels bzw. einer Code-Karte wird nur der Ersatz des verlorenen Schlüssels bzw. Code-Karte geleistet; es erfolgt kein weiterer Schadensersatz.
13.4. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.
HS ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Punkt 13 ergibt, abzuschließen. Der AG kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
Der AG und auch HS sind verpflichtet unverzüglich über alle Änderungen so wie Anschrift, Kontaktpersonen, Telefonnummer, usw. schriftlich zu informieren.
Der AG ist nicht berechtigt, von HS verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial aus welchem Titel immer, zurückzubehalten oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen von HS gegen zu rechnen, ausgenommen die Gegenforderungen sind von HS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
17.1 Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen von HS erbracht werden.
17.2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem HS und dem AG über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der AN seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
17.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachliche Gericht am Sitze von HS zuständig.
Es gelten die Bestimmungen der DSGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Der AG stimmt der Verwendung seines Namens bzw. Firmenlogos für Werbezwecke und Referenzenangaben des HammerService GmbH zu. Diese Zustimmung kann seitens des AG jederzeit schriftlich widerrufen werden.
– 1. Vertrag/Auftragsbestätigung
– 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen HS in der jeweils geltenden Fassung
HammerService AGBs Stand 04/2020
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (HS – HammerService GmbH)
Von den AGB abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem AG und HS, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der AG haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Die HS erklärt ausdrücklich nur aufgrund ihrer AGB kontrahieren zu wollen.
1.4 Sollten aufgrund mehrerer angebotenen Dienstleistungen von HS weitere auf die jeweilige Dienstleistung abgestimmten AGB (z.B. Winterbetreuung) als Vertragsgrundlage übermittelt werden, so gelten alle AGB von HS nebeneinander bestehend als vereinbart.
1.5 Der AG erklärt mit Vertragsabschluss, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom vollständigen Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt vollinhaltlich einverstanden ist.
1.6 Jegliche Vereinbarungen des AG mit dem Personal von HS, ob schriftlich oder mündlich, sind gegenstandslos und damit ungültig.
2. Angebote
Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, E-Mail) erstellt. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von HS und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Auftragsbestätigung
An HS gerichtete Aufträge oder Bestellungen des AG bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung von HS. Diese wird innerhalb von 10 Tagen erstellt und versandt.
4.Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen UST und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung, bzw. Auftragsbestätigung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen enthalten, falls schriftlich nicht anders vereinbart. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen, sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung mit inbegriffen.
Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit des jeweils gültigen Rahmen-Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung erbracht. Nacht und Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht im Preis inkludiert und werden im Auftragsfall gesondert verrechnet.
4.2. Preisanpassung: HS ist berechtigt, bei Änderung der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, die Preise anzupassen.
Dies erfolgt im Ausmaß und zum Zeitpunkt, der jeweils gültigen Fassung, der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMDW veröffentlichten, bundesweiten Kostenerhöhung für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.
4.3. Falls HS im Zuge der Leistungserbringung andere Flächenzuordnungen betreffend Raumkategorien oder eine höhere Quadratmeteranzahl als vom AG angegeben feststellen sollte, ist er berechtigt diese entsprechend nach zu verrechnen.
5. Subunternehmen
HS ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch andere gewerbliche Unternehmen heranzuziehen.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom AG angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für Vorort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist ausdrücklich auch die mündliche Bestellung durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen für den AG bindend. Diese werden als Regieleistung mit dem vom AG bestätigten Leistungsnachweis in Rechnung gestellt.
7. Leistungsausführung
Die Auswahl des beschäftigten Personals und die Weisungspflicht obliegt HS.
Der AG stellt, HS am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser, Strom, die Mitbenützung von WC-Anlagen, Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier und Erste-Hilfe-Kasten kostenlos zur Verfügung. Der AG stellt auch unentgeltlich einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung. Alle von HS beigestellten Materialien, Geräte und Maschinen verbleiben zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Eigentum von HS. Weiteres genehmigt der AG die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem.
8. Leistungsunterbrechung
HS haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt, wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufstand, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne sein Verschulden zu einem Leistungs-/Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen HS, die Leistung/Lieferung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Bei laufendem Vertrag ist der AG nicht verpflichtet für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgelt zu entrichten.
9.Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung
9.1. Sofern nicht anders geregelt, kann der Vertrag bei Dauerreinigungsverträgen von beiden Seiten durch schriftliche eingeschriebene Erklärung, innerhalb des ersten Monats ab Vertragsabschluss, mit Wirksamkeit am Tag ihres Einlangens beim Vertragspartner aufgelöst werden. Erfolgt eine Auflösung während des ersten Monats nicht, dann kann eine Kündigung unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist, jeweils am Monatsende erfolgen.
Bei Dauerreinigungsverträgen gilt eine Vertragsdauer von 1 Jahr (12 Monate) als vereinbart.
Diese Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres eine schriftliche Kündigung erfolgt.
9.2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung des AG zu Nachbesserung möglich und sofern der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen wird. HS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den AG unter Setzung einer sieben tägigen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber mitzuteilen, dass er für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist.
9.3 Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung der AG, ist die Dienstleistung an neuem Standort von HS fortzusetzen, sofern sich HS nicht dagegen ausspricht. Eine diesbezügliche Änderung ist von AG rechtzeitig und unverzüglich schriftlich an HS zu melden. Verändert sich bei der Standortverlegung der Leistungsumfang, der Leistungsinhalt oder die Anreise in erheblichem Ausmaß, so ist HS berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend anzupassen.
Der Vertrag ist im Falle einer Standortverlegung einvernehmlich zu adaptieren. Sollte eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande kommen ist HS berechtigt den bestehenden Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen.
10. Zahlungsbedingungen
Dauerreinigungsverträge werden von HS monatlich in Rechnung gestellt und sind jeweils zum Monatsende, netto ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
Bei Einzel-Aufträgen sind Rechnungen prompt nach Erhalt, netto ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
Die Art der Rechnungsübermittlung (Post, E-Mail, Fax) wird in der Auftragsbestätigung geregelt.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe, zuzüglich der anfallenden Mahnkosten verrechnet (für die erste Mahnung in Höhe von € 10,–, für die Zweite € 15,– sowie für die Dritte € 20,–).
Sämtliche Zahlungen haben auf das im Vertrag angeführte Bankkonto zu erfolgen.
11. Beschäftigung von HS – Personal/ Abwerbeverbot
Der AG verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das von HS zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von brutto € 2.500,– pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. HS ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
AGB – HammerService GmbH Stand 04/2020 Version 1.7
12. Gewährleistung
12.1. HS haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung von HS auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.
12.2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der AG die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung und Verständigung durch HS von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, schriftlich anzuführen sind. Findet eine Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung durch den AG nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.
12.3. Leistungen, die auf Grund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, sind vom AG nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss geltend zu machen.
13. Schadenersatz/Haftung
13.1. HS haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, welche durch ihn oder sein Personal bei Vertragserfüllung verursacht werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung „All Risk“ hat HS mit € 2.000.000,– abgeschlossen. Das Vorliegen eines Schadens und der Zurechenbarkeit hat der AG schriftlich mitzuteilen und zu beweisen.
13.2. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der AG den Schaden und die daraus resultierenden Ansprüche nicht unverzüglich – längstens binnen 14 Tagen ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger – schriftlich anzeigt und nachweist.
13.3. Bei Verlust eines Schlüssels bzw. einer Code-Karte wird nur der Ersatz des verlorenen Schlüssels bzw. Code-Karte geleistet; es erfolgt kein weiterer Schadensersatz.
13.4. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.
14. Versicherungsnachweis
HS ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Punkt 13 ergibt, abzuschließen. Der AG kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
15. Meldepflicht
Der AG und auch HS sind verpflichtet unverzüglich über alle Änderungen so wie Anschrift, Kontaktpersonen, Telefonnummer, usw. schriftlich zu informieren.
16. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Der AG ist nicht berechtigt, von HS verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial aus welchem Titel immer, zurückzubehalten oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen von HS gegen zu rechnen, ausgenommen die Gegenforderungen sind von HS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
17. Erfüllungsort, Schiedsgutachten und Gerichtsstand
17.1 Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen von HS erbracht werden.
17.2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem HS und dem AG über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der AN seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
17.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachliche Gericht am Sitze von HS zuständig.
18. Datenschutz
Es gelten die Bestimmungen der DSGVO in der jeweils gelten Fassung.
Der AG stimmt der Verwendung seines Namens bzw. Firmenlogos für Werbezwecke und Referenzenangaben des HammerService GmbH zu. Diese Zustimmung kann seitens des AG jederzeit schriftlich widerrufen werden.
19. Geltungsreihenfolge
– 1. Vertrag/Auftragsbestätigung
– 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen HS in der jeweils geltenden Fassung